Kosten der verkauften Waren

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GEMÄSS Abschnitt 27(E)(4) der Abgabenordnung wurden „Kosten der verkauften Waren“ als alle Geschäftskosten definiert, die direkt anfallen, um die Waren herzustellen, um sie an ihren derzeitigen Standort und ihre Verwendung zu bringen.





Bei einem Herstellungsunternehmen umfassen die 'Herstellungskosten der verkauften Waren' alle Kosten der Herstellung von Fertigwaren, wie zum Beispiel verwendete Rohstoffe, direkte Arbeits- und Fertigungsgemeinkosten, Frachtkosten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die anfallen, um die Rohstoffe in die Fabrik zu bringen oder Lager.

Das Bureau of Internal Revenue (BIR) hat die Definition von 'Kosten der verkauften Waren' streng ausgelegt. In der BIR-Entscheidung Nr. 026-01 vom 13. Juni 2001 entschied das BIR, dass 'Kosten der verkauften Waren' für ein Handels- oder Merchandising-Unternehmen umfasst nur solche Aufwendungen, die mit dem Erwerb der zum Weiterverkauf bestimmten Waren unmittelbar und in Zusammenhang stehen.



Sie hat solche Kosten, die beim Verkauf der Produkte anfallen, von der Definition ausgenommen. Somit entschied das BIR wie folgt:

Als Antwort darauf weisen wir Sie darauf hin, dass gemäß Abschnitt 27(E)(4) in Bezug auf Absatz (1) des gleichen Abschnitts, beides der Abgabenordnung von 1997, wie durch die Steuerverordnung Nr. 9-98 umgesetzt, der Begriff „ Bruttoeinkommen“ im Sinne der Mindestkörperschaftsteuer den Bruttoumsatz abzüglich der Rücksendungen, Skonti und Nachlässe sowie der Kosten der verkauften Waren.



Für Handels- oder Merchandising-Angelegenheiten umfassen die „Kosten der verkauften Waren“ die Rechnungskosten der verkauften Waren zuzüglich Einfuhrabgaben, Fracht für den Transport der Waren an den Ort, an dem die Waren tatsächlich verkauft werden, einschließlich der Versicherung während des Transports der Waren.

Posten, die neben den Rechnungskosten der verkauften Waren in die Umsatzkosten eines Handels- oder Handelskonzerns einbezogen werden können, sind im Sinne der Definition solche Aufwendungen, die unmittelbar beim Transport der Waren anfallen Waren an den Ort, an dem sie tatsächlich verkauft werden, einschließlich der Transportversicherung.



Die genannten Aufwendungen schließen daher solche Aufwendungen aus, die beim Verkauf der Produkte anfallen. Darüber hinaus umfasst die Kostenzusammensetzung der „Herstellungskosten der verkauften Waren“ nur die Posten, die direkt und nebensächlich mit dem Erwerb der zum Weiterverkauf bestimmten Waren verbunden sind.

Ausgenommen sind daher Aufwendungen, die dem Unternehmen beim Verkauf der Ware entstehen können. Letztere sind Teil des Betriebs- oder Verwaltungsaufwands des Unternehmens, der ebenfalls im Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Diese Kosten sind jedoch nicht Bestandteil der „Kosten der verkauften Waren“. xxx

In Anbetracht des Vorstehenden stellt dieses Amt fest, dass die Ausgaben für Benzin, Reparaturen, Wartung und Wertminderung von Kraftfahrzeugen, die Gehälter und Provisionen der Fahrer und Verkäufer, die von Büro zu Büro oder von Tür zu Tür werben, Verkaufskosten sowie die Lieferkosten der vom Händler-Unternehmen verkauften Produkte sind keine Posten der 'Herstellungskosten der verkauften Waren', die zum Zwecke der Berechnung des MCIT vom Bruttoumsatz abgezogen werden können.

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